Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen
zwischen der CrossCon Kunststofftechnik GmbH & Co. KG  (im Folgenden CC genannte) und ihren Vertragspartnern
(im Folgenden: Besteller), die Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Bestätigung durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von CC. Sonstige
Mitarbeiter von CC sind zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen und
vertragsrechtlicher Vereinbarungen nicht ermächtigt, soweit ihnen von der Geschäftsführung von
CC nicht ausdrücklich entsprechende (Außen-)Vollmacht gegenüber dem
Besteller erteilt wird.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
verpflichten CC – selbst bei Kenntnis – nicht, auch wenn ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Bei Abschluss mündlicher oder fernmündlicher Verträge unter dem Vorbehalt schriftlicher oder
fernschriftlicher Bestätigung ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens von OBSERVE Shopsysteme
maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(2) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(3) Notwenige Änderungen des Auftrags – auch aufgrund behördlicher Auflagen – gelten als vergütungspflichtige
Auftragserweiterung.
(4) Die Gültigkeit des Vertrages zwischen CC und dem Besteller ist unabhängig
von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Die rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen
Genehmigungen ist Sache des Bestellers. Soweit eine Genehmigung ausnahmsweise
vereinbarungsgemäß durch CC zu beschaffen ist, ist dieser Vertreter des
Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die
Genehmigung endgültig versagt, kann CC bei rechtsverbindlich erteiltem Auftrag
die vereinbarte volle Vergütung nach Maßgabe des § 649 BGB verlangen.
(5) Bei Lieferung von Werbeanlagen oder sonstiger Produkte von CC erfolgen
Versand oder Transport auf Rechnung des Bestellers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(6) Zum Leistungsumfang bei Lieferung von Werbeanlagen oder sonstiger Produkte samt vereinbarter
Montageverpflichtung siehe unten Ziffer 4.
(7) Ist CC aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen
gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Besteller die zusätzlich entstehenden
Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt
nicht, wenn gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes zwingend vorsehen.
(8) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen behält sich CC das Eigentums und Urheberrecht uneingeschränkt vor. Die Angebote und Entwürfe etc.
dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung von CC zu Ausschreibungszwecken verwendet
werden. Bei Nichtannahme des Angebotes sind sie unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 20.09.2012
3. Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die von CC angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag
in technischer und gestalterischer Hinsicht mit dem Besteller endgültig geklärt ist und der Besteller
sämtliche ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbracht hat sowie von ihm zu beizubringenden
Unterlagen vorliegen. Dazu gehören auch die Leistung einer vereinbarten Anzahlung und die Erteilung
der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(2) Bei nicht vorhersehbaren oder nicht abwendbaren Ereignissen höherer Gewalt verlängert sich die
Lieferfrist angemessen, jedenfalls aber um die Dauer der Behinderung. Soweit nicht lediglich ein vorübergehendes
Leistungshindernis, insbesondere Streik und Aussperrung, vorliegt, ist CC berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Ansprüche gegen CC, die bis zum Eintritt des Ereignisses
begründet sind, bleiben unberührt. CC wird den Besteller unverzüglich über den
Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle
unvorhersehbaren Umstände gleich, die CC die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen
(z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und
zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei CC, seinen Vorlieferanten oder einem
Unterlieferer eintreten. CC wählt seine Vor- bzw. Unterlieferanten gewissenhaft
aus.
(3) Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach
Ablauf einer CC etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von
OBSERVE Shopsysteme zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Montage
(1) Bei der Lieferung von Werbeanlagen oder sonstigen Produkten, welche einschließlich Montage
angeboten werden, sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – im Preis nicht enthalten: die
niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge (Kran oder Arbeitsbühne)
samt etwaig benötigter Absperrung bzw. Verkehrssicherung, etwaige Leistungen anderer Gewerke,
wie z.B. Maurer-, Verputz-, Fundament- oder Abdichtungsarbeiten, die Kosten für einen Standsicherheitsnachweis,
Entsorgungskosten.
(2) Bei vereinbarter Montageverpflichtung von CC hat – wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart – der Besteller auf eigene Kosten folgende ggf. erforderliche Leistungen rechtzeitig
zu stellen: Elektrozuleitung zur Montagestelle, Dämmerungsschalter und Zeitschaltuhr, Dachöffnung
und -schließung, rechtzeitige Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen (hierzu siehe oben
Ziffer 2 Absatz 4). Alle Preise verstehen sich bei tragfähigem Untergrund und freiem Zugang/Zufahrt
zum Montageort. Etwaig vorhandene Fassadenbohrungen werden provisorisch geschlossen, die
Fassade wird besenrein hinterlassen.
(3) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderungen und Verzögerungen
durchgehend durchgeführt werden können.
(4) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht
enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen
eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an
Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand sind CC vom Besteller zu erstatten.
(5) Werden Werbeanlagen oder sonstige Produkte durch CC montiert, ist der
Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Unterbleibt diese,
gilt die Abnahme mit Ablauf von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige von
CC beim Besteller als Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 20.09.2012
erfolgt, wenn CC in der Fertigstellungsanzeige hierauf nochmals gesondert
hingewiesen hat. § 640 BGB bleibt unberührt.
5. Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Werbeanlage oder
sonstiger Produkte geht über (a) mit der Übergabe, (b) beim Versendungskauf mit der Auslieferung
des Produktes an den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person
oder Anstalt auf den Besteller, (c) bei Lieferungen mit vereinbarter Montage am Tage der Übernahme
in den eigenen Betrieb.
(2) Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden
müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(3) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage,
die Übernahme in eigenen Betrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der
Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller
über.
(4) Versand- oder montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nicht
abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
6. Zahlung
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, sind 50% der vereinbarten Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
und 50% nach erfolgter Lieferung und (im Falle vereinbarter Montageverpflichtung:) Montage zur
Zahlung fällig.
(2) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer von CC sind nur dann berechtigt,
Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(3) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die CC nach
dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen
von CC einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. CC ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder
ausreichende Sicherheit.
(4) Die Aufrechnung und die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Bestellers unbestritten, entscheidungsreif
oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt nicht für solche Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis,
die einem Leistungsverweigerungsrecht wegen unvollständiger oder mangelhafter
Vertragserfüllung erwachsen sind. Der Besteller kann Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen, nicht ausüben.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren von CC bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig
entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum
von CC. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 21.09.2012
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von
CC. (3) Der Besteller ist berechtigt, die Lieferungen im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter
Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern, und zwar mit der Maßgabe, dass die Kaufpreisforderung aus
dem Weiterverkauf wie folgt auf CC übergeht: Der Besteller tritt bereits jetzt
seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an CC ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung
weiterverkauft wird. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche
die Rechte von CC in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen. Der
Besteller darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen
an CC zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an
CC abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung
ermächtigt; CC behält sich ausdrücklich die selbstständige Einziehung der
Forderungen, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers, vor. Auf Verlangen von
CC muss der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigen und dem Schuldner die Abtretung mitteilen.
(4) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, von CC nicht verkauften
Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser
Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Lieferungskaufs verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage die vorstehenden
Bedingungen entsprechend.
(5) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für CC als Hersteller,
ohne ihn zu verpflichten. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen wird CC Eigentümer oder Miteigentümer des neuen
Gegenstandes oder des vermischten Bestandes. Erlischt das Eigentum von CC
durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechungswertes der
Vorbehaltsware an CC und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die so
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(6) Übersteigt der Wert der CC zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung
gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist CC auf Verlangen insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
(7) Der Eigentumsvorbehalt von CC ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller
übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.
8. Mangelansprüche
(1) Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht der gelieferten Ware gilt § 377 HGB. Unabhängig
davon sind Mangelansprüche bei nicht offensichtlichen Mängeln ausgeschlossen, wenn diese nicht
spätestens innerhalb eines Monats gerügt werden, soweit der Vertragsgegenstand keine Bauleistung
ist.
(2) Mängel der Ware berechtigten den Besteller zunächst nur zum Verlangen auf Nacherfüllung.
OBSERVE Shopsysteme kann diesem Verlangen nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels
oder durch Lieferung einer neuen Sache nachkommen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der
Besteller berechtigt zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist
– nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen
nicht zur Geltendmachung von Mangelansprüchen. Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 21.09.2012
9. Sonstige Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung von CC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von CC
beruhen;
- für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OBSERVE Shopsysteme
oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von CC beruhen;
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht bei Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, wobei die Haftung hier auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden
begrenzt, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von
CC, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner leitenden Angestellten.
Bei einer von CC zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder
des Werkes bestehenden Pflichtverletzung bleibt das Recht des Bestellers, sich vom Vertrag zu lösen,
unberührt und gilt insoweit der Haftungsausschluss wegen Schadensersatzes nicht.
10. Verjährung
(1) CC haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, ein Jahr.
(2) Für Mangelansprüche bei einem Bauwerk und/oder bei beweglichen Sachen, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht haben, gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.
(3) Soweit Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9 bestehen, verjähren diese innerhalb von 2 Jahren.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen
Sondervermögen ist Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung für beide Vertragspartner
Flensburg.
(2) Gerichtsstand ist Flensburg im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den
Fall, dass der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG